AGB

1. Allgemeines – Geltungsbereich
1.1. Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir stimmen ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Die Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung vorbehaltlos annehmen.
1.2. Alle Vereinbarungen die zwischen uns und dem Lieferanten zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
1.3. Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für zukünftige Geschäfte mit dem Lieferanten.
1.4. Die Vergabe von Aufträgen an Unterlieferanten und Subunternehmer bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Der Subunternehmer oder Unterlieferant ist zu benennen.
2. Angebot – Angebotsunterlagen
2.1. Nur schriftliche Bestellungen oder Änderungsmitteilungen sind rechtsverbindlich. Mündliche Aufträge bedürfen der schriftlichen Bestätigung.
2.2. Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalt einer Frist von zwei Wochen anzunehmen und schriftlich zu bestätigen. Weicht die Auftragsbestätigung von unserer Bestellung ab, so wird die Abweichung nur Vertragsinhalt, wenn wir ihr ausdrücklich zugestimmt haben. In Schweigen auf die Auftragsbestätigung, Annahme der Leistung und Zahlung liegt keine Zustimmung vor.
2.3. Wir sind bis zur vollständigen Ausführung der Bestellung jederzeit berechtigt, Änderungen bezüglich Konstruktion, Ausführung und Lieferzeit zu verlangen.
2.4. An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Rechte, insbesondere Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Sie sind ausschließlich für die Fertigung auf Grund unserer Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie uns unaufgefordert vollständig zurückzugeben. Der Lieferant darf keine Kopien der Unterlagen oder von Teilen hiervon fertigen und hat sie Dritten gegenüber auch nach Ausführung der Bestellung geheim zu halten. Schaltet der Lieferant Unterlieferanten oder Subunternehmer ein, hat er diese in gleicher Weise zu verpflichten.
3. Preise – Zahlungsbedingungen
3.1. Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung frei Haus einschließlich Verpackung, Porti, Zölle, Steuern und sonstiger Nebenkosten ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf gesonderter Vereinbarung.
3.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.
3.3. Rechnungen können wir nur bearbeiten, wenn diese entsprechend den Vorgaben in unserer Bestellung die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Rechnungen sind in doppelter Ausführung zu übersenden, wobei die Duplikate als solche zu kennzeichen sind. Alle aus der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung resultierenden Folgen gehen zu Lasten des Lieferanten.
3.4. Zahlungen erfolgen mangel abweichender schriftlicher Vereinbarung innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 3% Skonto oder innerhalb von 30 Tagen netto mit Zahlungsmitteln unserer Wahl. Ist die gelieferte Ware mangelhaft, so beginnen vorgenannte Zahlungsfristen mit Abnahme der Nachbesserungsarbeiten oder mit Lieferung einer mangelfreien Sache.
3.5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen uns in gesetzlichem Umfang zu.
4. Lieferzeit
4.1. Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend.
4.2. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich zu unterrichten, wenn Umstände erkennbar werden oder eintreten, aus denen sich ergibt, dass eine bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann. Auf nicht von ihm zu vertretende Terminüberschreitungen kann sich der Lieferant nur bei rechtzeitiger Mitteilung berufen.
4.3. Eine vorzeitige Lieferung setzt unser schriftliches Einverständnis voraus und bleibt ohne Einfluss auf eventuell vereinbarte Zahlungstermine. Lieferungen, die ohne unsere Zustimmung vor dem vereinbarten Termin erfolgen, können wir zurückweisen oder für die Zeit bis zum vereinbarten Liefertermin Lagerungskosten in Rechnung stellen.
4.4. Im Falle des Lieferverzuges stehen uns die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere sind wir berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
4.5. Bei Lieferzeitverzögerung infolge höherer Gewalt, Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr, Betriebsstörung, Materialknappheit usw. sind wir auch bei rechtzeitiger Mitteilung durch den Lieferanten berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die eintretende Verzögerung nicht zumutbar ist. Schadenersatzansprüche erwachsen dem Lieferanten hieraus nicht.
5. Gefahrübergang – Dokumente
5.1. Die Gefahr des Verlustes, der Beschäftigung oder des zufälligen Unterganges trägt bis zur Ablieferung am vereinbarten Ort der Lieferant. Kosten für Versicherungen tragen wir nur, wenn wir die Verpflichtung hierfür übernommen haben.
5.2. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen unsere Bestellnummer anzugeben; geschieht dies nicht, haben wir für hieraus entstehende Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzutreten.
5.3. Der Lieferant ist verpflichtet, Erklärungen für Waren mit Präferenzanspruch auf Verlangen unverzüglich, spätestens aber innerhalb einer Woche beizubringen.
5.4. Der Lieferant ist verpflichtet, die am Installationort geltenden besonderen Bestimmungen, insbesondere über Unfallverhütung und Umweltschutz einzuhalten. Der Lieferant wird sich selbst von sich aus über solche Bestimmungen informieren, soweit sie ihm nicht bekannt sind oder er darauf hingewiesen wurde.
5.5. Der Lieferant ist verpflichtet spätestens 10 Tage nach Leistungserbringung sämtliche Stundennachweise und Aufmaße vorzulegen. Forderungen aufgrund nicht rechtzeitiger vorgelegter Abrechnungsunterlagen können zurückgewiesen werden, wenn sie gegenüber dem Auftraggeber der MF+S GmbH nicht mehr durchgesetzt werden können.
6. Mängeluntersuchung – Gewährleistung
6.1. Wir werden die gelieferte Ware innerhalb angemessener Frist auf etwaige Qualität- oder Quantitätsabweichung untersuchen; eventuelle Rügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von 8 Werktagen beim Lieferanten eingehen.
6.2. Die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche stehen uns ungekürzt zu. Unabhängig davon sind wir berechtigt, vom Lieferanten nach unserer Wahl Mängelbeseitigung oder Neulieferung zu verlangen. In diesem Falle ist der Lieferant verpflichtet, alle zum Zweck der Mängelbeseitigung oder Ersatzteillieferung an der bzw. an die Lieferadresse erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Das Recht, Schadenersatz, insbesondere Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, bleibt unberührt.
6.3. Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Bei Arbeiten an Bauwerken oder Grundstücken beträgt sie 5 Jahre.
6.4. Wir behalten uns vor, notwendige Nachbesserungen aus wichtigem Grund selbst auszuführen oder von Dritten ausführen zu lassen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einhaltung von Liefer- oder Fertigungsterminen durch uns. Die Kosten trägt auch in diesem Fall der Lieferant. Weitergehende Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt.
6.5. Bei wiederholter Mangelhaftigkeit der Ersatzteillieferung oder Fehlschlagen der Nachbesserung sind wir berechtigt, in Ansehung des gesamten Vertrages Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.
6.6. Wir behalten uns die Überwachung der Herstellung des Liefergegenstandes auch im Werk des Lieferanten vor, wenn dies im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung erforderlich erscheint. Die Gewährleistung bleibt hiervon jedoch unberührt.
7. Produkthaftung – Freistellung – Haftpflichtversicherung
7.1. Soweit der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns auf erste Anforderung von hieraus resultierenden Schadenersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern die Ursache für den Schaden in seinem Herrschafts- oder Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.
7.2. In diesem Rahmen ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §5 683, 670 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer von uns durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang einer eventuellen Rückrufaktion werden wir den Lieferanten soweit möglich und zumutbar unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
7.3. Der Lieferant verpflichtet sich, eine Produkthaftplichtversicherung mit einer Versicherungssumme von 1 Mio. € für jeden Einzelfall (Personen-/Sachschaden) zu unterhalten. Weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Forderungsabtretung
Die Abtretung der dem Lieferanten gegen uns zustehenden Forderungen ist nur mit unserer Zustimmung zulässig.
9. Materialbestellung
Materialbestellungen bleiben unser Eigentum und sind vom Lieferanten unentgeltlich getrennt zu lagern, zu bezeichnen und zu verwalten. Ihre Verwendung ist nur in Ausführung unserer Aufträge zulässig. Der Lieferant haftet bei Verlust und Beschädigung uneingeschränkt. Wird unsere Beistellungsware mit uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet, verbunden oder vermischt, so erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sachen im Verhältnis zum Wert der anderen verarbeiteten Gegenstände im Zeitpunkt der Verarbeitung.
10. Qualitätsnormen – Dokumentation – Geheimhaltung
10.1. Die zu liefernden Waren müssen stets den dem Auftrag zugrundeliegenden Unterlagen, wie Plänen, Spezifikationen, Beschreibungen, Zeichnungen, Liefervorschriften etc. entsprechen.
10.2. Die in Ansehung der Ware geltenden gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere Unfallverhütungsvorschriften, VDE-Vorschriften, Kennzeichnungs- und Klassifzierungsbestimmungen sind zu beachten und einzuhalten. Die Waren sind nach dem aktuellen Stand der Technik zu fertigen.
10.3. Erfolgt die Lieferung der Ware für Automobilindustrie als Endabnehmer, so sind auch VDA- und entsprechende Vorschriften der Automobilhersteller zu beachten.
10.4. Lagerungs-, Montage- und Betriebsanweisungen sind kostenlos mitzuliefern. Gleiches gilt für Wartungs- und Reperaturanleitungen.
10.5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle erhaltenen Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstiger Unterlagen und Informationen strikt geheim zuhalten. Dritten dürfen sie nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung offengelegt werden. Diese Geheimhaltungsverplichtung gilt auch nach Abwicklung des Vertrages; sie erlischt erst, wenn das in den vorbezeichneten Unterlagen enthaltene Fertigungswissen (know how) allgemein bekannt geworden ist. Der Lieferant ist verpflichtet, eventuellen Unterlieferanten diese Verpflichtungen aufzuerlegen.
11. Werbung
In seiner Werbung darf der Lieferant die mit uns bestehende Geschäftsbeziehung nur mit unserer ausdrücklichen vorherigen Zustimmung erwähnen.
12. Gerichtsstand – Erfüllungsort – Salvatorische Klausel – Anwendbares Recht
12.1. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist München. Wir sind jedoch berechtigt, nach unserer Wahl auch am Geschäfts-/Wohnsitz des Lieferanten zu klagen.
12.2. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
12.3. Sollten einzelne Klauseln dieser Einkaufbedingungen unwirksam oder nichtig sein, berührt dies die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Klauseln nicht. Der Lieferant ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, im Zusammenwirken mit uns eine dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Klauseln möglichst nahe kommenden Ersatzregelungen zu treffen.
12.4. Es gilt, vorbehaltlich abweichender Vereinbarung, ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Interanationale Vereinbarungen, Abkommen und der gleichen sind soweit möglich ausgeschlossen.
13. Datenschutz
Wir weisen gemäß § 26 BDSG darauf hin, dass wir personenbezogene Daten speichern.